Klaus

Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

 Wed, 07 Jun 2017 13:17:28 +0200 
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Außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung haben Bund und Länder kein Steuererfindungsrecht. Da sich die Kernbrennstoffsteuer nicht dem Typus der Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen lässt, fehlte dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG). Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und das Kernbrennstoffsteuergesetz rückwirkend für nichtig erklärt. Die Richter Huber und Müller haben ein gemeinsames Sondervotum zu dem Beschluss abgegeben. Beide stimmen der Senatsmehrheit zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zu.
 GG